Sozialpsychiatrie

Der Name der Sozialpsychiatrie-Praxis bezieht sich auf die Sozialpsychiatrie-Vereinbarung, welche die gesetzliche Grundlage der multimodalen Kindertherapie, also der multiprofessionellen Arbeit in einem kinder- und jugendpsychiatrischen Kinderpsychologen-Team unter fachärztlicher Leitung, darstellt.

Die Sozialpsychiatrie-Vereinbarung gilt, als deutschlandweite Regelung, nur für Kinder und Jugendliche bis zum 21. Geburtstag. Im Erwachsenen-Bereich gibt es gegenwärtig keine vergleichbare Grundlage. Die Aktivitäten der Psychiatrie-Enquete-Kommission führten 1984 zur Empfehlung sozialpsychiatrische Versorgungsverträge zu vereinbaren. 1989 wurde der gesetzliche Auftrag diese Strukturen zu schaffen an die Krankenkassen und Kassenärztlichen Vereinigungen gegeben und 2009 trat schliesslich die bundesweite Sozialpsychiatrie-Vereinbarung (SPV) in Kraft und soll wesentlich dazu beitragen, dass Versorgungsmängel im kinder- und jugendpsychiatrischen Bereich behoben werden und dass, durch intensivere und spezifischere ambulante nervenärztliche Behandlungsmöglichkeiten, invasivere stationäre Behandlungen seltener notwendig werden.

Knospe

Die Sozialpsychiatrie-Bewegung, oder auch Gemeindepsychiatrie-Bewegung genannt, entstand in den sechziger Jahren des zwanzigsten Jahrhunderts parallel zur Antipsychiatrie-Bewegung als fortschrittliche und humanistisch orientierte Antwort auf die bis dahin übliche menschenunwürdige Behandlung von psychisch erkrankten oder behinderten Menschen, welche ihren grausamen Kulminationspunkt in der Euthanasie-Politik der Hitler-Regierung fand.

Sozialpsychiatrie stellt soziale Ursachen und Zusammenhänge bei psychischen Störungen in den Vordergrund und arbeitet vorzugsweise ambulant, und somit in Wechselwirkung mit den sozialen Systemen, in denen sich ein Mensch mit psychischen Problemen bewegt. Medizinische und konstitutionelle Faktoren werden mit der sozialen Funktion in Beziehung gesetzt. Kerngedanke der Sozialpsychiatrie ist es Hospitalisierungen zu vermeiden und die therapeutischen Angebote im ambulanten Bereich zu optimieren. Menschen mit psychischen Problemen sollen nicht vom Alltag getrennt werden, sondern durch angemessene Therapie und Hilfen integriert bleiben.

Im ärztlichen Fachgebiet der Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie ergeben sich in der Arbeitsweise nach der Sozialpsychiatrie-Vereinbarung viele Schnittpunkte mit pädagogischen Bereichen, wie Schulen, Kindergärten, Horten, sationäre Jugendhilfeeinrichtungen und Ämter. Im Sozialgesetzbuch 8 wird nach §35 der Berufsgruppe der Kinder- und Jugendpsychiater eine besondere Rolle bei der Ermittlung des  Hilfebedarfes aufgetragen.  Der sozialpsychiatrische Leitgedanke bedeutet in der kinder- und jugendpsychiatrischen Arbeit vor allem, dass versucht wird alle sozialen Bedinungen und Belastungen zu ermitteln und zu optimieren. Um dies zu erreichen ist oft eine Kooperation durch pädagogische Stellen und Ämter, mit Respekt vor dem ärztlichen Anspruch die Schweigepflicht zu wahren, erforderlich.

Notwendige soziale Hilfen und Hilfen zur Erziehung können nicht direkt ärztlich verordnet werden, weil es sich nicht um Krankenkassenleistungen nach SGB 5 handelt, sondern um Rechtsansprüche nach anderen Sozialgesetzbüchern, insbesondere SGB 8. In einer Vertragsarztpraxis welche nach SPV arbeitet können therapeutische Vervahren angewandt und verordnet werden. Bezüglich Hilfen zur Erziehung nach SGB 8 soll das Jugendamt nach dem Gesetz die Stellungnahme eines behandelnden Kinder- und jugendpsychiaters massgeblich in seine Entscheidung mit einbeziehen.

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